Bundesgerichtshof setzt Verhandlung zu Stadionverboten an

Der Bundesgerichtshof entscheidet am 9. Oktober 2009 über die Frage, ob Stadionverbote bereits bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren ausgesprochen werden dürfen. Hierzu die nachstehenden Informationen:

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2009 V ZR 253/08

AG Duisburg – Entscheidung vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07 – LG Duisburg – Entscheidung vom 20. November 2008 – 12 S 42/08

Die Beklagte unterhält die derzeit in der 2. Fußballbundesliga spielende Lizenzspielermannschaft des MSV Duisburg. Im Lizensierungsverfahren verpflichtete sie sich, die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten“ des DFB anzuerkennen und anzuwenden. Nach diesen Richtlinien soll ein überörtliches Stadionverbot bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedens-bruchs verhängt werden. Das Verbot ist u. a. aufzuheben, wenn das Ermittlungs-verfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüft werden. Am 25. März 2006 spielte der MSV Duisburg, damals noch in der 1. Fußballbundesliga, gegen den FC Bayern München (und verlor das Spiel mit 1 : 3). Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber des FC Bayern, nahm an dem Spiel in Duisburg als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es auf dem Weg zum S-Bahnhof zwischen einer Gruppe von Bayernfans und Anhängern der Heimmannschaft zu Auseinandersetzungen, bei denen zumindest eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde u. a. der Kläger zur Feststellung der Personalien in Gewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegen den Kläger ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer bis zum 30. Juni 2008 aus. Ein gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat behauptet, an den – im Übrigen nur kleineren – Auseinander-setzungen in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein und diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine klageweise verfolgten Anträge auf Aufhebung des Stadionverbots oder wenigstens auf Beschränkung des Verbots auf das Stadion in Duisburg hat das Amtsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens lief das Stadionverbot ab. Der Kläger hat daher mit verschiedenen inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot, jedenfalls in der konkret ausgesprochenen Art, rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (u. a. wegen der Frage, ob Stadionverbote „auf Verdacht“ausgesprochen werden dürfen) zugelassen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de in einer Pressemitteilung vom 17.09.2009  Nr. 186/09